Neuer gesetzlicher Zinssatz ab 2026: Auswirkungen auf Fruchtgenuss und nacktes Eigentum


Mit Dekret des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 10. Dezember 2025 wurde der gesetzliche Zinssatz ab 1. Januar 2026 von 2,00 % auf 1,60 % gesenkt.

Für den Immobilienbereich bleibt jedoch eine wichtige Ausnahme bestehen: Für die steuerliche Berechnung des Fruchtgenusses gilt weiterhin ein Mindestzinssatz von 2,5 %. Dadurch bleiben auch die steuerlichen Faktoren für die Berechnung des Fruchtgenusses und des nackten Eigentums im Jahr 2026 unverändert.

Wann sind diese Werte wichtig?

Die Berechnung spielt insbesondere eine Rolle bei:

  • Schenkungen von Immobilien,
  • Erbschaften,
  • Immobilienübertragungen mit Vorbehalt des Fruchtgenusses,
  • der steuerlichen Ermittlung des Wertes von Fruchtgenuss und nacktem Eigentum.
Kostenlose Berechnung

Planen Sie eine Schenkung, Erbschaft oder eine Immobilienübertragung mit Vorbehalt des Fruchtgenusses?

Gerne berechnen wir für Sie kostenlos den steuerlichen Wert des Fruchtgenusses und des nackten Eigentums sowie die daraus resultierenden steuerlichen Bemessungsgrundlagen. Vereinbaren Sie einfach einen unverbindlichen Beratungstermin – wir unterstützen Sie gerne.

Unser Tipp

Gerade bei Schenkungen innerhalb der Familie oder bei der vorweggenommenen Erbfolge kann die richtige Berechnung des Fruchtgenusses und des nackten Eigentums erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Eine frühzeitige Beratung schafft Klarheit und hilft, kostspielige Fehler zu vermeiden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder technische Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Gerne beraten wir Sie persönlich zu Ihrem konkreten Fall.

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