Neue Erweiterungsmöglichkeiten für gastgewerbliche Betriebe im Landwirtschafts- und Weidegebiet


Mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 106 vom 6. Februar 2026 wurden neue Bestimmungen für die Erweiterung bestehender gastgewerblicher Betriebe in Natur- und Agrargebieten genehmigt. Die seit 20. Februar 2026 geltenden Regelungen eröffnen insbesondere für Betriebe im Landwirtschaftsgebiet sowie im Weidegebiet und alpinen Grünland neue Entwicklungsmöglichkeiten.

Wo sind Erweiterungen möglich?

Bestehende gastgewerbliche Betriebe können grundsätzlich erweitert werden, wenn sie sich im:

  • Landwirtschaftsgebiet oder
  • Weidegebiet und alpinen Grünland

befinden.

Nicht zulässig sind Erweiterungen hingegen für Betriebe, die sich im Wald oder in bestockter Wiese und Weide befinden.

Erweiterungen im Landwirtschaftsgebiet

Für bestehende gastgewerbliche Betriebe im Landwirtschaftsgebiet sind Erweiterungen gemäß den entsprechenden Richtlinien möglich. Dies gilt auch für Betriebe, die sich nur teilweise im Landwirtschaftsgebiet befinden, während sich ein anderer Teil in einem Mischgebiet befindet.

Eine wichtige Grenze betrifft die bereits bestehende überbaute Fläche: Wird die am 8. November 2022 im Landwirtschaftsgebiet vorhandene überbaute Fläche durch die Erweiterung um mehr als 30 % überschritten, muss ein Durchführungsplan ausgearbeitet werden.

Unterirdische Garagen und Betriebsräume

Interessant ist auch die Möglichkeit, im Landwirtschaftsgebiet unterirdische Baumasse für den Nutzflächenbedarf des gastgewerblichen Betriebes zu errichten.

Diese kann sich auf die überbaute Fläche des Gebäudes sowie auf eine daran angrenzende Fläche erstrecken, die bis zu doppelt so groß wie die überbaute Fläche sein darf.

Auf dieser Fläche können beispielsweise unterirdische Garagen oder Räumlichkeiten für den gastgewerblichen Betrieb errichtet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das Verbot der Vergrößerung versiegelter freier Zubehörsflächen bleibt hingegen grundsätzlich bestehen.

Neue Möglichkeiten im Weidegebiet und alpinen Grünland

Eine wesentliche Neuerung betrifft bestehende gastgewerbliche Betriebe im Weidegebiet und alpinen Grünland: Auch dort sind Erweiterungen nun grundsätzlich möglich.

Aufgrund der besonderen landschaftlichen und ökologischen Sensibilität dieser Gebiete gelten allerdings klare Grenzen:

  • Die oberirdische Baumasse der Erweiterung ist auf maximal 1.500 m³ begrenzt.
  • Die am 8. November 2022 bestehende überbaute Fläche darf um maximal 20 % erweitert werden.
  • Eine Vergrößerung der versiegelten freien Zubehörsflächen ist nicht zulässig.

Sind größere Erweiterungen geplant, besteht die Möglichkeit, eine Tourismuszone gemäß Art. 29 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 zu beantragen.

Fachbericht bei Erweiterungen im Weidegebiet

Für jede Erweiterung eines gastgewerblichen Betriebes im Weidegebiet und alpinen Grünland muss außerdem ein Fachbericht eines Sachverständigen erstellt werden.

Darin sind angemessene Milderungs-, Ausgleichs- und Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Der Fachbericht bildet einen Bestandteil des Erweiterungsprojektes.

Unser Tipp

Die neuen Bestimmungen können für bestehende Hotels, Gasthäuser und andere gastgewerbliche Betriebe außerhalb klassischer Baugebiete interessante Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen.

Gerade bei einem geplanten Kauf, Verkauf oder einer Bewertung eines gastgewerblichen Betriebes sollte daher geprüft werden, welche Erweiterungsmöglichkeiten für die konkrete Liegenschaft bestehen. Ein mögliches Erweiterungspotenzial kann für die zukünftige Nutzung und die wirtschaftliche Beurteilung einer Immobilie von erheblicher Bedeutung sein.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche, technische oder steuerliche Beratung dar. Ob und in welchem Umfang ein gastgewerblicher Betrieb tatsächlich erweitert werden kann, hängt von der konkreten Liegenschaft, ihrer Widmung, den geltenden Landesbestimmungen, den Landschafts- und Gemeindeplänen, möglichen Schutzbestimmungen sowie weiteren Voraussetzungen ab. Die Rechtslage und die konkrete Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind daher im Einzelfall bei den zuständigen Ämtern bzw. durch befugte Fachpersonen zu überprüfen. Trotz sorgfältiger Aufbereitung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.

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