Bauen im Landwirtschaftsgebiet: Neue Mindestflächen und Möglichkeiten für unterirdische Kubatur


Mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 106 vom 6. Februar 2026 wurde die Ergänzung des Landschaftsleitbildes Südtirol – Anhang 5 definitiv genehmigt. Die seit 20. Februar 2026 geltenden Bestimmungen regeln verschiedene Bautätigkeiten in Natur- und Agrargebieten und bringen insbesondere bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und unterirdischen Bauvolumen wichtige Klarstellungen.

Mindestflächen für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude

Für die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden im Landwirtschaftsgebiet sieht das Landschaftsleitbild bestimmte Mindestkulturflächen vor.

Die antragstellende Person muss im Eigentum über mindestens folgende bewirtschaftete Flächen verfügen:

  • 10.000 m² für Ackerbau oder Grünlandbewirtschaftung;
  • 3.000 m² intensiv genutzte Fläche für den Anbau von Obst, Wein, Gemüse, Kräutern und ähnlichen Kulturen.

Wichtig ist: Das Erreichen dieser Mindestflächen allein begründet noch kein automatisches Baurecht. Die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die Verbindung des Gebäudes mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Art. 37 des Landesgesetzes Nr. 9/2018, bleiben weiterhin aufrecht.

Unterirdische Kubatur im Landwirtschaftsgebiet

Interessant sind auch die Bestimmungen zur unterirdischen Baumasse.

In Natur- und Agrargebieten darf unterirdische Baumasse grundsätzlich errichtet werden, sofern sie die überbaute Fläche des Gebäudes nicht überschreitet.

Im Landwirtschaftsgebiet besteht darüber hinaus eine zusätzliche Möglichkeit: Die unterirdische Baumasse kann sich neben der überbauten Fläche des Gebäudes auch auf eine daran angrenzende Fläche erstrecken, die bis zu doppelt so groß wie die überbaute Fläche des Gebäudes sein darf.

Bei landwirtschaftlichen Gebäuden ist dies jedoch ausschließlich im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit und nur in jenem Ausmaß zulässig, das für die rationelle Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist.

Grundsätzlich darf die unterirdische Baumasse nur einem Nebenzweck dienen. Bei Gebäuden in Hanglage kann sie unter Beachtung der entsprechenden Hygienevorschriften auch einem Hauptzweck dienen, sofern sie mit der oberirdischen Baumasse eine bauliche Einheit bildet.

Nicht überall anwendbar

Die neuen Bestimmungen gelten nicht uneingeschränkt. Unter anderem sind Natura-2000-Gebiete, Nationalpark, Naturparks, Naturdenkmäler und geschützte Biotope von ihrer Anwendung ausgenommen. Ebenso bleiben strengere spezifische Schutz- und Nutzungsvorschriften für besonders geschützte Landschaftsgüter aufrecht.

Unser Tipp

Gerade beim Kauf oder Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Landwirtschaftsgebiet können die zulässigen baulichen Möglichkeiten einen wichtigen Faktor darstellen. Die Widmung als Landwirtschaftsgebiet oder das Erreichen einer bestimmten Grundstücksfläche bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Gebäude errichtet oder erweitert werden darf.

Deshalb sollte vor einem Kauf, einer Planung oder einer Immobilienbewertung immer die konkrete baurechtliche und landschaftsrechtliche Situation der jeweiligen Liegenschaft geprüft werden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche, technische oder steuerliche Beratung dar. Die tatsächlichen Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten hängen von der konkreten Liegenschaft, den geltenden Landesbestimmungen, den Landschafts- und Gemeindeplänen sowie möglichen Schutzbestimmungen und weiteren Voraussetzungen ab. Die Rechtslage und die konkrete Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind daher im Einzelfall bei den zuständigen Ämtern bzw. durch befugte Fachpersonen zu überprüfen. Trotz sorgfältiger Aufbereitung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.

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